Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings lassen sich derzeit nur zwei Drittel der Kosten oder ein Höchstbetrag bis zu 4000 Euro steuerlich absetzen.

Voraussetzungen

Das Kind darf nicht über 14 Jahre alt sein. Als Ausnahme gilt eine Behinderung, bei der sich das Kind nicht selbst versorgen kann. Die Behinderung muss allerdings vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder, deren Behinderung vor dem ersten Januar 2007 im Alter zwischen 25 und 27 Jahren eingetreten ist. Das Kind muss im Haushalt des Antragstellers leben. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, dann zählt der Haushalt, in dem das Kind gemeldet ist. Dem Antragsteller muss zusätzlich ein Freibetrag zustehen oder er muss für das Kind Kindergeld erhalten. Eine Erwerbstätigkeit spielt keine Rolle.

Welche Kinderbetreuungskosten können angegeben werden?

Besucht das Kind eine Kindertagesstätte, dann können die entstehenden Kosten angegeben werden. Zu den Kindertagesstätten zählen Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten und Kinderheime. Auch Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen dürfen angegeben werden. Werden die Kinder zu Hause durch Kinderschwestern, Erzieherinnen oder Kinderpflegerinnen betreut, dann können diese Kosten abgesetzt werden. Betreut eine Haushaltshilfe die Kinder oder müssen die Kinder bei den Hausaufgaben beaufsichtigt werden, dann zählen diese Kosten ebenfalls zu den absetzbaren Sonderausgaben.

Wie werden die Kosten angegeben?

Die Kinderbetreuungskosten werden in der Einkommenssteuererklärung auf der Anlage „Kind“ in den Zeilen 68 bis 74 eingetragen. Die entstandenen Kosten müssen durch entsprechende Verträge, Rechnungen und Überweisungen nachgewiesen werden. Barzahlungen und Barschecks sind als Nachweis nicht gültig. Eltern müssen alle Belege sammeln und der Steuererklärung beifügen. Auch Belege der Einrichtung, die das Kind besucht, reichen als Nachweis für die entstandenen Kosten. Sind die Eltern selbst Arbeitgeber der Betreuungsperson, dann reicht der Arbeitsvertrag als Nachweis.

Betreuungskosten für das laufende Jahr

Diese können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Durch das Lohnsteuerabzugsverfahren erhöht sich das Nettoeinkommen, da der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer abziehen muss. Ein Antrag für Lohnsteuerermäßigung muss im Oktober für das kommenden Jahr gestellt werden.

Sparen durch den Kinderfreibetrag

Besucht das Kind eine Kindertagesstätte, dann können die entstehenden Kosten angegeben werden. Zu den Kindertagesstätten zählen Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten und Kinderheime. Auch Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen dürfen angegeben werden. Werden die Kinder zu Hause durch Kinderschwestern, Erzieherinnen, Au-pairs oder Kinderpflegerinnen betreut, dann können diese Kosten abgesetzt werden. Betreut eine Haushaltshilfe die Kinder oder müssen die Kinder bei den Hausaufgaben beaufsichtigt werden, dann zählen diese Kosten ebenfalls zu den absetzbaren Sonderausgaben. Kosten für das Erlernen besonderer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Nachhilfe und Verpflegung können nicht abgesetzt werden.

Schwebende Verfahren

Viele Eltern haben gegen die zwei Drittel Übernahme der Kinderbetreuungskosten geklagt. Die Ergebnisse der gerichtlichen Verfahren stehen noch aus. Liegen die Gesamtkosten für die Kinderbetreuung über 4000 Euro, dann sollten zur Sicherheit alle Betreuungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Fallen die Urteile zugunsten der Steuerzahler aus, dann profitieren Sie später davon.